Der Schweizer Bundesrat hat am Freitag die «Swiss Made»-Verordnung für Uhren genehmigt und ab 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten einer Uhr müssen in der Schweiz anfallen.
Die Verordnung präzisiert die Regeln im Swissness-Gesetz, welches das Parlament 2013 verabschiedet hatte.
Für die Definition einer Schweizer Uhr wird neu auf die Uhr als Ganzes abgestellt: Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten einer Uhr müssen in der Schweiz anfallen. Bisher wurde für die Definition einer Schweizer Uhr auf das Uhrwerk abgestellt.
Das Uhrwerk bleibt aber wichtig, denn mindestens die Hälfte seines Wertes muss aus Bestandteilen schweizerischer Fabrikation bestehen, und mindestens 60 Prozent seiner Herstellungskosten müssen in der Schweiz anfallen. Auch die technische Entwicklung einer Uhr sowie eines Uhrwerks muss künftig in der Schweiz erfolgen. Diese Bestimmung tritt indes erst später in Kraft.
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